Ab dem 1. Januar 2025 wird in Deutschland die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eingeführt. Hier sind die wichtigsten Aspekte dieser Neuregelung:
Einführungszeitpunkt und Anwendungsbereich
- Die E-Rechnungspflicht tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt für steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B-Umsätze)[1][3][4].
Betroffene Unternehmen
- Alle im Inland ansässigen Unternehmen, die steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringen, sind von dieser Pflicht betroffen. Dies umfasst auch Kleinunternehmer, es sei denn, spezielle Erleichterungen werden im Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet[2][3].
Formate und Normen
- Die E-Rechnungen müssen den europäischen Normen EN 16931 entsprechen. Die Formate ZUGFeRD 2.x und XRechnung erfüllen diese Normen und sind daher zulässig[1][3][4].
Ausnahmen
- Es gibt Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht, insbesondere für:
- Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro brutto.
- Fahrausweise.
- Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind[2][3].
Technische Anforderungen und Empfangspflicht
- Alle Unternehmen müssen technisch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von E-Rechnungen ist ab 2025 nicht mehr erforderlich[1][2][3].
Übergangsregelungen
- Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen noch Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate (wie PDF) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro im B2B-Bereich haben bis zum 31. Dezember 2027 Zeit, um auf E-Rechnungen umzustellen. Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden[3].
Zukünftige Meldesysteme
- Das Bundesfinanzministerium plant die Einführung eines transaktionsbezogenen Meldesystems für nationale und grenzüberschreitende B2B-Umsätze, das im Einklang mit den EU-Vorgaben (VAT in the Digital Age, ViDA) stehen soll[2][3].
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Mehrwertsteuerlücke in Deutschland zu reduzieren[1][3][4].
Sources:
- [1] www.gdi.de
- [2] de.ecovis.com
- [3] www.frankfurt-main.ihk.de
- [4] www.haufe.de
- [5] www.ihk.de