Seit dem 19. Juni 2026 gilt in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion. Die neue Regelung steht in § 356a BGB. Sie betrifft Fernabsatzverträge, die Verbraucher über eine Website, App oder eine andere Online-Benutzeroberfläche schließen und für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Die häufig verwendete Kurzform „Widerrufsbutton für jeden Online-Händler“ ist zu pauschal. Entscheidend sind Vertragsart, Vertriebsweg und das Bestehen eines Widerrufsrechts – nicht allein die Größe des Unternehmens oder die Tatsache, dass es eine Website betreibt.

Für wen gilt die Pflicht?

Betroffen sind Unternehmer, die mit Verbrauchern einen widerrufbaren Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche schließen. Das kann Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte oder – mit ergänzenden Regeln – Finanz- und Versicherungsleistungen betreffen. Eine reine Informationswebsite ohne Online-Vertragsschluss benötigt deshalb nicht automatisch eine Widerrufsfunktion.

Auch bei einem Online-Shop ist die Prüfung nicht mit einem pauschalen Ja beantwortet. § 312g BGB kennt Verträge, bei denen kein Widerrufsrecht besteht oder dieses unter bestimmten Voraussetzungen erlischt. Wer mehrere Produkte oder Vertragswege anbietet, sollte den konkreten Ablauf rechtlich prüfen lassen.

Wie muss die Widerrufsfunktion aussehen?

Nach § 356a Absatz 1 BGB muss die Funktion während der laufenden Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Sie ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften.

Ein verstecktes Formular oder ein allgemeiner Kontaktlink genügt diesen Anforderungen nicht ohne Weiteres. Die Gesetzesbegründung nennt als möglichen Weg einen unmittelbar zugänglichen Link auf die eigentliche Widerrufsseite. Eine Registrierung oder der Download einer App soll für den Zugriff nicht erforderlich sein.

Welche Angaben darf die Funktion verlangen?

Die erste Stufe muss es dem Verbraucher ermöglichen, die Widerrufserklärung abzugeben und die dafür vorgesehenen Angaben bereitzustellen oder zu bestätigen:

Das Formular sollte sich auf die erforderlichen Informationen beschränken. Zusätzliche Pflichtfelder, Hürden oder eine Begründung für den Widerruf sind nicht Teil der gesetzlichen Mindestangaben.

Warum braucht es zwei Schritte?

Nach Eingabe der Angaben folgt eine gesonderte Bestätigungsfunktion. Sie muss gut lesbar ausschließlich mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Widerruf wird übermittelt, wenn der Verbraucher diese zweite Funktion betätigt.

Unmittelbar danach muss der Unternehmer eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger senden, beispielsweise per E-Mail. Die Bestätigung enthält den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs. Der Verbraucher wahrt die Frist, wenn die Online-Widerrufserklärung vor Fristablauf abgesendet wurde.

Was ist zusätzlich anzupassen?

Die Technik allein reicht nicht. Nach Artikel 246a § 1 EGBGB muss gegebenenfalls auch über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion informiert werden. Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung enthält dafür einen ergänzenden Gestaltungshinweis.

  1. Betroffenheit prüfen: Welche Verbraucherverträge werden tatsächlich über welche Online-Oberflächen geschlossen?
  2. Funktion sichtbar einbinden: Zugang während der Widerrufsfrist auf allen relevanten Ansichten gewährleisten.
  3. Zweistufigen Ablauf umsetzen: Erklärung erfassen und anschließend eindeutig bestätigen lassen.
  4. Eingangsbestätigung automatisieren: Inhalt, Datum und Uhrzeit unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
  5. Datenschutz beachten: nur notwendige Daten erheben, Übertragung schützen und Aufbewahrung begrenzen.
  6. Rechtstexte aktualisieren: Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls weitere Verbraucherinformationen anpassen.
  7. Ende-zu-Ende testen: Darstellung, Tastaturbedienung, mobile Nutzung, E-Mail-Zustellung und Zeitstempel kontrollieren.

Welche Folgen kann ein Fehler haben?

Eine fehlende oder unzureichende Funktion kann verbraucherrechtliche und wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Die alte Fassung dieses Beitrags behauptete pauschal, ohne Button beginne die 14-tägige Widerrufsfrist nie und werde praktisch unbegrenzt verlängert. Diese Aussage lässt sich aus § 356a BGB so nicht ableiten und wurde deshalb entfernt. Beginn, Dauer und Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften und dem konkreten Vertrag.

Technische Umsetzung mit rechtlicher Prüfung verbinden

Die Widerrufsfunktion ist kein gewöhnliches Kontaktformular. Sichtbarkeit, Beschriftung, Ablauf, Nachweis und Verbraucherinformation greifen ineinander. Shop- oder Website-Betreiber sollten deshalb technische Umsetzung und rechtliche Prüfung gemeinsam planen und nach Updates erneut testen.

Stand: 3. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine technische und redaktionelle Orientierung, aber keine Rechtsberatung. Verbindliche Anforderungen für das konkrete Geschäftsmodell sollten qualifiziert rechtlich geprüft werden. Grundlage sind insbesondere § 356a BGB, Artikel 246a § 1 EGBGB und die Richtlinie (EU) 2023/2673.