Hier finden Sie alles, was Sie über Bilderrechte im Internet wissen müssen und was Sie tun müsse, um diese nicht zu verletzen.
Was ist geschützt?
- Bilder
- Fotos
- Videos
- Lieder
- Texte
Im Einzelnen gibt es allerdings auch hier einige Unterschiede. Videos, Texte und Fotos sind sogut wie immer Urheberrechtlich geschützt. Für die Nutzung fremder Arbeiten müssen Sie mit dem Urheber einen Lizenzvertrag abschließen, ansonsten drohen Ihnen teure Abmahnungen. Bei Bildern und Texten, welche Ihr eigenes Werk sind, brauchen Sie keine Bedenken zu haben.
Lizenzen und Nutzungsrechte
Es gibt verschiedene Arten von Lizenzen, die für verschiedene Bereiche und Zwecke gelten:
- auf ein Medium beschränkte Lizenzen (Printkataloge, Social Media, Webseiten…)
- zeitlich beschränkte Lizenzen
- für die Nutzung zu redaktionellen, privaten oder geschäftsmäßigen Zwecken
- Lizenzen mit und ohne Recht zur Bildbearbeitung
- einfache oder ausschließliche Lizenzen
Bilder-Plattformen holen sich die Nutzungsrechte an den Bildern von den Urhebern. Die Webseitenbetreiber übernehmen diese dann automatisch.
Recht am eigenen Bild
Bei Bildern, auf denen fremde Personen abgebildet sind, ist Vorsicht geboten! Sogut wie immer muss bei den betroffenen Personen um Erlaubnis für die Nutzung der Bilder gebeten werden.
Ausnahmen sind:
- die Personen werden dafür bezahlt
- die Personen sind nicht zu erkennen
- es handelt sich um berühmte Personen – jedoch dürfen diese nicht einfach das Werbegesicht Ihrer neuen Kampagne werden
Panoramafreiheit
Öffentlich einsehbar
Das bedeutet nichts geringeres, als die Erlaubnis, alles was draußen steht, etwa Gebäude oder Bauwerke, dürfen fotografiert und veröffentlicht werden.
Privatgrundstücke
Hier benötigen Sie die Erlaubnis des Eigentümers.
Im Inneren von Museen und Gebäuden
Im Inneren von Gebäuden regelt der Eigentümer, was fotografiert werden darf und was nicht. Dies ist entweder in der Hausordnung niedergeschrieben, oder muss persönlich beim Eigentümer erfragt werden.
Bilderplattformen
Es gibt hunderte Bilderplattformen, auf denen Bilder kostenfrei, aber auch kostenpflichtig angeboten werden.
Jedoch müssen Sie auch hier äußerst vorsichtig sein!
Abmahnfalle 1:
Auch bei kostenlosen Bildern herrscht das Urheberrecht. Das bedeutet, dass auch das Recht der Urhebernennung bei kostenlosen Bildern besteht.
Abmahnfalle 2:
Oft dürfen diese Bilder nicht nicht für Onlineshops oder Werbezwecke genutzt werden, sprich: die kostenlose Nutzung ist oft auf private oder journalistische Zwecke beschränkt.
Abmahnfalle 3:
In vielen Lizenzen ist das Recht zur Bearbeitung nicht mit inbegriffen. Das vergessen häufig einige Webdesigner. Darum müssen die Nutzungsrechte vorher immer genau abgeklärt werden.
flickr & Co: CC Lizenzen
Unter bestimmten Bedingungen können Urheber ihre Bilder zur kostenfreien Nutzung freistellen, wie beispielsweise mit der CC Lizenz (Creative Commons-Lizenz).
Hier wird das einfache Nutzungsrecht übertragen, was anderen Nutzern die Erlaubnis erteilt, das Bild ebenfalls zu nutzen.
Es gibt verschiedene Lizenzmodelle, jedoch enthalten die CC-Lizenzen oft folgende Bedingungen:
- keine Bildbearbeitung
- Lizenz nennen und verlinken
- Namen des Urhebers nennen und verlinken
- Nutzung nur auf nicht-kommerziellen Seiten
Nutzung von Logos bekannter Firmen
Logos bekannter Firmen wie Facebook, Youtube & Co. sind oft urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt. Da es aber auch im Interesse dieser Firmen ist, dass ihre Logos verwendet und verbreitet werden, erfahren Sie hier, unter welchen Bedingungen Sie diese Logos trotzdem nutzen können.
,,Gefällt mir”-Button und das sogenannte ,,f”-Logo:
Twitter-Logo
Alle Logos und Icons dürfen unter diesen Bedingungen genutzt werden:
https://about.twitter.com/de/company/brand-resources.html
Youtube
Die Vorgaben für diese Icons und Logos finden Sie hier:
https://www.youtube.com/intl/de/yt/about/brand-resources/#logos-icons-colors
Namensnennung des Fotografen
Sie riskieren bei Nichtnennung des Fotografen in jedem Falle eine Abmahnung. Laut dem deutschen Urheberrechtsgesetz muss der Name des Fotografen direkt ,,am Werk” zu finden sein.
Abmahnfalle 1: kostenlose Bilder
Selbst bei kostenlosen Bildern muss der Urheber genannt werden.
Abmahnfalle 2: unbekannter Fotograf
Das Recht der Namensnennung entfällt auch nicht, wenn Sie den Namen des Fotografen nicht kennen.
Abmahnfalle 3: Namensnennung im Impressum
Obwohl Bilderplattformen festlegen, dass es reiche, den Name des Fotografen nur im Impressum zu nennen, haben diese das nicht zu entscheiden. Denn dieses Recht steht alleine dem Urheber zu. Darum werden oft viele Seitenbetreiber abgemahnt.
Abmahnfalle 4: Haftung von Agenturen und Webdesignern
Selbst wenn die Bilder direkt von den Kunden geliefert werden, urteilen Gerichte immer öfter, dass Webdesigner und Agenturen für Urheberrechtsverletzungen haften.
Sind Sie Designer oder Agentur, sollten Sie in jedem Fall eine Haftungsvereinbarung mit Ihren Kunden abschließen!