Noch immer haben viele Seitenbetreiber noch nicht reagiert. Ersparen Sie sich teure Abmahnungen.

Der Like-Button, der auf Millionen von Webseiten eingebunden ist, verstößt laut einem aktuellen Urteil des LG Düsseldorf gegen deutsches Recht. Nehmen Sie sich bitte 5 Minuten Zeit, um heraus zu finden, was das Urteil für Sie konkret bedeutet.

1. Was hat das LG Düsseldorf zum Like-Button entschieden?
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einbindung über die Tools von Facebook (Like Button) nicht erlaubt ist. Hintergrund war die Tatsache, dass das Facebook-Plug-In personenbezogene Daten der Webseitenbesucher ungefragt an Facebook überträgt.

2. Gilt das Urteil auch für andere Seiten und Tools wie Twitter oder Instagram?
Das Urteil ist zwar nur zu Facebook ergangen. Es betrifft aber auch alle anderen Plug-Ins von SocialMedia Seiten wie Twitter oder Instagram, die personenbezogene Daten übertragen.

3. Gilt das Urteil nur für Seiten von Unternehmern oder auch für Shops?
Alle Seiten, die nicht ausschließlich privat sind können abgemahnt werden. Das betrifft Online- Shops, Seiten von Dienstleistern, Unternehmens-Seiten und Affiliate-Seiten oder Seiten mit Werbung. Aber auch private Seiten verstoßen gegen das Datenschutzrecht, wenn sie den Like-Button über das aktuelle Facebook-Plugin einbinden.

4. Was müssen Seitenbetreiber jetzt tun?
Nach Ansicht des LG Düsseldorf reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung auf den FacebookLike-Button nicht mehr aus. Als Seitenbetreiber können Sie unter Umständen abgemahnt werden, wenn Sie die Tools, die Facebook & Co. zur Verfügung stellen weiterhin nutzen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann entfernen Sie die von Facebook zur Verfügung gestellten Page-Plug-Ins sowie Like- und Share-Buttons, die per Plug-In eingebunden sind, von Ihrer Seite.

Gern können Sie auch uns damit beauftragen. Wir als eRecht24 Partner haben geeignete Tools um teure Abmahnungen zu umgehen.

Sprechen Sie uns an.

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