Häufig wird das Impressum unachtsam behandelt, was schnell dazu führen kann, dass sich Fehler einschleichen können, welche zu teuren Abmahnungen führen.
Schon eine unvollständige Angabe wie beispielsweise ein unvollständiger Name des Geschäftsführers stellt einen Verstoß aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dar. Darunter fällt auch das Abkürzen des Vornamens. Außerdem gilt das als Verstoß einer Vorschrift.
Hieran erkennen Sie die Wichtigkeit vollständiger und korrekter Angaben im Impressum.
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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